§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen Friedensglocken. Mit Eintragung ins Vereinsregister wird der Name um den Zusatz e.V. erweitert.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Neschholz 34, 14806 Bad Belzig, Landkreis Potsdam-Mittelmark.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d) Diese Satzung ersetzt die Satzung des Vereins vom 9.11.2019 zuletzt geändert am 29.11.2023 vollständig. Sie tritt zum 1.5.2024 – vorbehaltlich der Genehmigung des Vereinsregisters und der Erteilung eines Bescheides nach §60a Abs.1 Abgabenordnung (AO) durch die Finanzbehörden – in Kraft.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Zweck des Vereins ist
* die Förderung von internationaler Gesinnung, von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung;
* die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke;
* die Förderung des Tierschutzes;
* die Förderung von Kunst;
* die Förderung der Religion.
c) Der Satzungszweck wird inbesondere verwirklicht durch:
* Zusammenarbeit im Verein nach den Grundsätzen: freiwillig, ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindung, über Ländergrenzen hinweg, ohne Altersgenzen, ehrenamtlich;
* Aufbau und Pflege einer Gemeinschaft von Inhabern von Friedensglocken;
– dazu Beschaffung (vornehmlich) aus Kriegsschrott gegossener Glocken und (feierliche) Verteilung ebendieser an besondere, sich unserem Satzungszweck ausdrücklich verpflichtet fühlende Personen, Organisationen und Körperschaften;
– (zeit-) synchronisiertes Läuten möglichst vieler Friedensglocken zu besonderem oder aus aktuellem Anlaß mit Reflektion in den (insbesondere sozialen) Medien, mit dem Ziel, die Friedensglocken-Gemeinschaft in ihrem gemeinsamen Willen und Streben – für Frieden und Menschlichkeit in dieser Welt einzutreten – zu bestärken und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu festigen;
* Organisation und Durchführung von
– (Langstrecken-) Trecks in Deutschland, Europa und anderen Ländern der Welt,
– Auftritten auf (Pferde-) Sport-Veranstaltungen, Unternehmenspräsentationen und Messen mit dem Ziel den Verein und seine Aktivitäten bekannt zu machen,
– Gesprächsrunden und Seminaren mit Ausrichtung auf Kommunikation über friedvolles und vorurteilsfreies Miteinander/ Zusammenleben von Menschen,
– Konzerten, Lesungen, Vorträgen, Aufführungen der darstellenden Kunst sowohl konventionell alsauch digital inklusive der Erarbeitung der Inhalte derselben (wie z.B. Reportagen, Hörbücher/Podcast, Notationen, Choreographien), die das Ziel oder das Wirken des Vereins zum Gegenstand haben;
– Gesprächsrunden insbesondere während der Trecks mit Ausrichtung auf interreligösen Austausch aber auch über das „Gott Suchen in dieser Welt“ generell mit allen Menschen – Nichtgläubigen wie Gläubigen; Mitgestaltung (abrahamitischer) ökumenischer Gottesdienste, aber auch gemeinsamer Friedensgebete und Reisesegnungen über alle Religionsgrenzen hinweg;
– Durchführung von Prozessionen in deren Mittelpunkt unsere Friedensglocke steht;
einmalig, wiederkehrend, ggf. mehrtägig;
* Einsatz von Pferden und Kutschen zum unentgeltlichen Transport von Friedensglocke und Vereinsmitgliedern im Rahmen o.g. Trecks; Evaluierung der Auswirkungen von Nahrung, Strecke, Dauerbelastung, Umgebungsparametern u.ä. auf das Wohl der Pferde;
* humanitärer Hilfe, sofern Mitglieder des Vereins diese vor Ort er- bzw. überbringen;
Wir fühlen uns der Volksdiplomatie (in Abgrenzung zur (staatlichen) Expertendiplomatie einerseits, zur Küchendiplomatie andererseits) verpflichtet.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
b) Der Verein hat aktive Mitglieder und kann passive Mitglieder haben.
c) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Antrages nach freiem Ermessen, ggf. unter Auflagen.
d) Der Vorstand wird die Aufnahme in den Verein regelmäßig mit der aufschiebenden Bedingung verbinden, daß der Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr innerhalb von vier Wochen gezahlt wird.
e) Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein laufend aktuelle Adress- bzw. Kontaktdaten zu benennen.
f) Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, die Ablehnung von der nächsten Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Er ist auf dieses Recht mit der Mitteilung der Ablehnung hinzuweisen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
* wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
* Beschlüsse der Mitgliederversammlung ignoriert oder
* der Vorstand einen Antrag zum Ausschluß eines passiven Mitgliedes stellt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen.
Aktive Mitglieder
* haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht und
* können an der Verwirklichung des Satzungszweckes entsprechend §2 c) mitwirken.
Passive Mitglieder
* haben kein Stimmrecht und nur passives Wahlrecht (können nur gewählt werden) und
* können nicht (ggf. auch nicht weiter) an der Verwirklichung des Satzungszweckes entsprechend §2 c) teilnehmen.
b) Mit Beschluß des Vorstandes können einem aktiven Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung alle Stimmrechte, jedoch nicht die Antragsrechte, entzogen werden (es wird so zu einem passiven Mitglied),
* wenn der Vorstand gleichzeitig beschließt einen Antrag an die Mitgliederversammlung nach §4 c) zu stellen oder
* solange der Jahresbeitrag des Geschäftsjahres mehr als vier Wochen nach Fälligkeit entsprechend der Finanzordnung des Vereins nicht gezahlt ist oder
* das Mitglied mind. einen Beschluß des Vorstandes ignoriert und sein Handeln auch nach Hinweis auf die Konsequenz der Anwendung dieses Absatzes nicht ändert.
Das Mitglied ist über diese Statusänderung zu informieren.
Der Beschluß des Vorstandes ist durch einen weiteren Beschluß des Vorstandes revidierbar.
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Genaueres regelt die Finanzordnung des Vereins.
d) Das Mitglied kann sich in der Ausübung seiner Mitgliedrechte vertreten lassen. Die Anzeige dieser Vertretung hat in Textform beim Vorstand zu erfolgen und muß dem Vorstand ohne Mitwirken des Vertretenden zugestellt werden.
§6 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist als erstes Organ des Vereins die Zusammenkunft aller Mitglieder. Sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Für die Einladung reicht Textform aus. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn das von einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird. Über die Zusammenkunft ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen, sofern die MV selbst nicht über weitergehende Protokollierung, ggf. einzelner Tagesordnungspunkte, beschließt, welches von einem Mitglied des Vorstandes und einem Nicht-Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.
b) Der geplante Termin einer MV soll in der Regel mind. acht Wochen vorher an die Mitglieder kommuniziert werden. Die Frist für Einladung zur MV und Übermittlung der geplanten Tagesordnung beträgt davon unbeachtet zwei Kalenderwochen.
c) Die regelmäßige Einreichefrist für den Zugang von Anträgen an die MV beim Vorstand beträgt eine Kalenderwoche vor dem Termin der MV. Sofern die geplante Tagesordnung dadurch geändert wird, ist diese spätestens zwei Tage vor dem Termin der MV auf den digitalen Kanälen des Vereins zu kommunizieren.
d) Verspätet eingereichte Anträge, mit Ausnahme von Anträgen zu Satzungsänderungen, zu Bestellungen des Vorstandes und dem zur Auflösung des Vereins, können von der MV am Tag der MV mit Zustimmung der Hälfte der abgegebenen Stimmen zur Beratung, mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auch zur Beschlußfassung zugelassen werden.
e) Die MV ist mit den teilnehmenden aktiven Mitgliedern beschlußfähig.
f) Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen erfolgen offen mit Handzeichen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
g) Die MV beschließt auf Antrag über die (zeitweise oder unbefristete) Teilnahme von Gästen; Gäste haben Rede- aber weder Stimm- noch Antragsrecht.
h) Die MV kann auf Antrag Beschlüsse des Vorstandes überprüfen und auch aufheben: gilt für §3 f), §7 f), §7 h), §7 i).
i) Die MV bestellt die Mitglieder des Vorstandes – gemeinsam, für eine Amtszeit, aber einzeln je Aufgabengebiet. Der Bestellung soll regelmäßig eine Wahl vorangehen. Die MV beschließt über die Bestätigung nach §7 c) kooptierter Mitglieder des Vorstandes. Die Rechte der MV nach §27 (2) BGB bleiben unberührt.
j) Die MV bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied in einem weiteren Organ des Vereins als der MV selbst sein dürfen. Der Bestellung kann auf Antrag eine Wahl vorangehen.
k) Die MV beschließt auf Antrag über die Ernennung von Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern. Der Beschluß der MV ist durch Beschluß einer weiteren MV revidierbar.
l) Die MV beschließt abschließend über den Ausschluß von Mitgliedern.
m) Die MV beschließt mit 3/4 der abgegebenen Stimmen über Änderung(-en) der Satzung.
n) Die MV beschließt mit 9/10 der abgegebenen Stimmen über die Änderung des Zwecks.
o) Die MV beschließt mit 9/10 der abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereins.
p) Die regelmäßig monatlich stattfindende Online-Konferenz des Vereins ist keine MV im Sinne dieser Satzung bzw. des §32 (2) BGB und auch keine Maßnahme i.S.v. §2 c).
§7 Vorstand
a) Der Vorstand ist das zweite Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Die Arbeit des Vorstandes ist in Beschlußprotokollen zu dokumentieren.
b) Nur Mitglieder des Vereins können als Mitglied des Vorstandes bestellt werden und in ihm tätig sein. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
c) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei gleichberechtigten Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederholung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, können die anderen Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten MV einen Nachfolger kooptieren.
d) Der Vorsitzende, im nachgewiesenen Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
e) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. In dieser Zeit hat der Vorstand nur noch bereits eingeleitete Maßnahmen nach §2 c) abzuwickeln, darf keine weiteren Vermögensverschiebungen bewirken, ist angehalten so schnell als möglich eine MV zur Bestellung eines neuen Vorstandes zu organisieren.
f) Der Vorstand ist in seinem Handeln an Willensbildungen der Mitgliederversammlung gebunden. Empfehlungen der MV können vom Vorstand – sofern sich der Vorstand nicht an sie gebunden fühlen will – mit Beschluß des Vorstandes zurückgewiessen werden.
g) Der Vorstand führt die Mitgliederliste und faßt dafür notwendige Beschlüsse.
h) Der Vorstand beschließt die Finanzordnung des Vereins.
i) Der Vorstand erteilt durch Beschluß Handlungsvollmacht für sehr bestimmte, sehr genau abgegrenzte und zeitlich auf maximal ein Jahr befristete Aufgabengebiete i.Z.m. §2 c), ggf.unter Auflagen. Diese Vollmachten entsprechen nicht den Besonderen Vertretern i.S.d. §30 BGB.
§8 Auflösung des Vereins
a) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an steuerbegünstigte Körperschaften, die ihrem Zweck nach den im §2b) aufgeführten Punkten
* Förderung von internationaler Gesinnung, von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung;
* Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke;
* Förderung des Tierschutzes;
* Förderung von Kunst;
* Förderung der Religion
entsprechen, in der Form, daß jeder Punkt einen gleichen Teil erhält.
Bad Belzig OT Neschholz, 1.5.2024
neugefaßt und beschlossen am 1.5.2024 – Unterschrift Vorstand