Die Satzung unseres Vereins

Friedensglocken e. V.

Bemaßung des Glockenstuhls
Friedensglocke - Titanen on tour 2018

Der Verein

Die Satzung

Satzung des Vereins „Friedensglocken“ e. V.

§ 1 Name, Sitz, und Symbol des Vereins

Der Verein führt den Namen
„Friedensglocken“ e. V.
nachfolgend Verein genannt
und hat seinen Sitz in

Neschholz 34, 14806 Bad Belzig, Landkreis Potsdam-Mittelmark.

Der Verein führt eine Friedensglocke als Symbol und macht sich zur Aufgabe den Friedensgedanken in die Welt zu tragen. „Jaget dem Frieden nach mit Jedermann!“

Er ist in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichtes Potsdam unter
VR 9210 P Nr.1 eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung internationaler Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens fördern;

b) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke entwickeln;
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
– die Pflege friedlicher Traditionen mit traditionellen und modernen Möglichkeiten und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkte die Völker der Nationen freundschaftlich miteinander verbinden;
– Organisation mehrtägiger Veranstaltungen, die dem Frieden in Deutschland, Europa sowie anderen Ländern in der Welt dienen und mit den Bürgern in Kontakt kommen;
– Organisation von Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren oder sonstigen Maßnahmen zur Verbreitung eines friedlichen Miteinanders der Menschen ohne Vorurteile;
– Organisation von Veranstaltungen insbesondere für Jugendliche, um ihnen die Friedenserziehung zuteilwerden lassen;
– Veranstaltungen zum Thema „Frieden schaffen ohne Waffen“;
– Volksdiplomatie, die einfache Menschen in den besuchten Ländern miteinander verbinden;
– Guss von Friedensglocken (vornehmlich aus Kriegsschrott) und Verteilung dieser bei Sternfahrten, Prozessionen und Pilgerreisen in Europa und in der Welt;
– Gespräche und Darbietung der von uns gelebten Werte der Gesellschaft, wie der Wunsch nach Frieden, Demokratie und Menschenrechte, der freien Kultur und Kunst als Grundlage der Völkerverständigung an den von uns besuchten Orten. Dabei wollen wir das „Friedensbrot“ gemeinsam brechen, singen, tanzen, beten und mit den Menschen die Gemeinsamkeiten erlebbar machen;
– ehrenamtliches Engagement bei der Organisation und Durchführung der Sternfahrten, Foren, Seminare, Akquirieren benötigter finanzieller Mittel, Kontaktaufnahme zu den Orten, die auf dem Friedensweg liegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

a) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

b) Ordentliche Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

b) Im Fall einer Ablehnung kann durch den Antragsteller eine Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
a) Die Zahlungsweise wird in der Beitragsordnung geregelt.

b) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

c) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

a) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mit.

b) Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder einem vom Vorstand Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1) den Verein in seinen friedlichen Bestrebungen zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
2) die Entscheidungen des Vorstandes sind umzusetzen
3) die Beiträge pünktlich zu zahlen
4) untereinander kameradschaftlich, die Würde eines Jeden achtend, miteinander zu verkehren.

b) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines negativen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
1) Verwarnung,
2) Verweis,
3) Ausschluss (differenzierte Dauer).

c) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wegen
1) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2) unbegründeten Zahlungsrückständen von Beiträgen von mehr als drei Monaten oder
3) Verletzung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens.
In den Fällen des Buchstaben c) Ziffer 1) und Ziffer 3) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich bekannt zu geben.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod,

b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres (§ 4) zulässig und spätestens 3 Monate vorher zu erklären ist,

c) durch Ausschluss (§ 9, Buchstabe c).

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 12),

b) der Vorstand (§ 13).

§ 12 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder.

b) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll nach Ablauf des Geschäftsjahres im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail erfolgen und zwar unter der Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

• Bericht des oder der Vorsitzenden,
• Bericht des Schatzmeisters,
• Bericht der Kassenprüfer,
• Abstimmung über die Annahme der Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes,
• Vorstellung des Haushaltsentwurfs des laufenden Geschäftsjahres,
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden
• Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsfrist und -form sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung in geheimer Wahl. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auch geheim erfolgen.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem, oder einem der Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekannt zu geben.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch einen der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

c) Der Vorsitzende, die Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand nach § 13

d) aus mehreren Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer bestehen soll.

e) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 9 von 10 abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei gleichberechtigten Beisitzern.

b) Gestrichen.

c) Der Vorsitzende, im nachgewiesenen Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

e) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung (Versammlungsleiter) beauftragen.

f) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Friedensgedankens und dazu notwendigen Maßnahmen zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzustellen.

g) Der Vorstand soll regelmäßige Sitzungen durchführen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, in denen die Beschlüsse wörtlich aufgeführt sind.

Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

h) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

i) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§ 15).

§ 14 Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung auf rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über die Abwicklung seiner Aufgaben zu berichten hat.

§ 16 Ehrungen

a) Für außerordentliche Verdienste um den Verein, kann eine Person durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

b) Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen werden.

§ 17 Auflösung

a) Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung (§ 12) mit 3/4-Mehrheit in namentlicher Abstimmung entsprechend beschließt.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Brück (als juristische Person des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen am 09.11.2019 in Brück – Unterschriften der Gründungsmitglieder

Geändert am 20.02.2020 –  7 Unterschriften

Geändert am 29.11.2023 – Unterschrift Vorstand

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